FCG Steiermark: Anspruch auf Pendlerpauschale bleibt ungekürzt bis 30. Juni 2021

FCG Steiermark INFORMIERT:

Anspruch auf Pendlerpauschale bleibt ungekürzt bis 30. Juni 2021

Bei Homeoffice, Kurzarbeit und Quarantäne.

Ein volles Pendlerpauschale steht im betreffenden Ausmaß dann zu, wenn der Arbeitnehmer im Kalendermonat an mindestens elf Tagen von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. Auch für Teilzeitkräfte, die nur an einem oder an zwei Tagen pro Woche zu ihrer Arbeitsstätte fahren, besteht ein aliquotierter Anspruch auf Pendlerpauschale. Diese erhalten ein bzw. zwei Drittel der jeweiligen Pendlerpauschale. Bei sehr langem Krankenstand und während der Karenz besteht mangels Aufwands kein Anspruch auf ein Pendlerpauschale.

Wenn allerdings aufgrund der COVID-19-Krise Kurzarbeit, Homeoffice oder Quarantäne vorliegen und deshalb die Strecke Wohnung -Arbeitsplatz nicht mehr wie gewohnt regelmäßig zurückgelegt wird, wird das Pendlerpauschale dennoch weiter im Ausmaß wie vor der COVID-19-Krise im Kalenderjahr 2020 berücksichtigt. Die Frist für diese außerordentlich Gewährung der Pendlerpauschale (und des Pendlereuro) wird  bis 30. Juni 2021 verlängert.

 

Quelle: Ministerratsbeschluss