ÖAAB Info-Update: COVID-Maßnahmen zur Sicherung von Arbeitsplätzen, finanzielle Hilfen für Arbeitnehmer und Familien

Stand: Jänner 2021

Corona-Kurzarbeit

Zur Bewältigung der Corona-Krise ist gemeinsam mit den Sozialpartnern ein besonderes Kurzarbeitsmodell entwickelt worden. Mit der neuen Corona-Kurzarbeit ist ein europaweit einzigartiges Modell geschaffen worden, um Arbeitslosigkeit zu verhindern und wertvolle Arbeitsplätze zu erhalten.

  • Damit ist es möglich, die Arbeitszeit zu reduzieren, und trotzdem in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis bei fast vollem Lohnausgleich zu bleiben.
  • Die Kurzarbeit kann für drei bzw. maximal sechs Monate beantragt werden.
  • Die Kurzarbeit sichert 80 bis 90 Prozent des Einkommens sowie den Arbeitsplatz. Auch Lehrlingsausbildung ist während der Kurzarbeit sichergestellt.
  • Das im März 2020 präsentierte Modell ist bereits mehrfach an die geänderten Situationen angepasst worden.
  • Bei dem derzeitig anwendbaren Modell (seit November 2020) ist vorgesehen, dass die Mitarbeiter nicht – wie derzeit geregelt – 30 Prozent arbeiten müssen, sondern nur 10 Prozent, wie schon im Frühjahr.
  • Da der Durchrechnungszeitraum (verlängert bis 31. März 2021) länger ist als nur ein Monat, konnten die Mitarbeiter im November ganz zu Hause bleiben, bei bis zu 90 Prozent des Gehalts.
  • So konnten Betriebe, die im November gesperrt wurden, die Kurzarbeit anwenden, sofern keine Mitarbeiter gekündigt werden.
  • Sie haben dann Anspruch auf 80 Prozent Umsatzersatz – als Basis wird der Umsatz vom November des Vorjahres genommen.
  • Zusätzlich bekommen die betroffenen Arbeitnehmer in der Gastronomie 100 Euro netto im Monat als Trinkgeldersatz für die Dauer des Lockdowns.

Sonderbetreuungszeit

Die Bundesregierung hat die Sonderbetreuungszeit als Corona-Hilfsmaßnahme eingeführt, um Familien und pflegende Angehörige mit besonderen Betreuungspflichten zu unterstützen. Nun wurde die Sonderbetreuungszeit nicht nur verlängert, sondern nochmals ausgebaut.

Ziel ist es, Familien und Kinder bestmöglich zu unterstützen und Betreuungsengpässe bei steigenden Infektionszahlen zu verhindern, sollte es zu Schulschließungen kommen. Damit soll die Vereinbarkeit von Familie, Beschäftigung und Betrieben gesichert werden.

  • Die Möglichkeit, Sonderbetreuungszeit in Anspruch zu nehmen, wird bis Ende des Schuljahres 2020/2021
  • Die Sonderbetreuungszeit kann flexibel für bis zu vier Wochen pro Elternteil, ganz- oder halbtägig in Anspruch genommen werden.
  • Der Bund übernimmt ab sofort die volle Refundierung – das heißt für Betriebe, dass 100 Prozent der Lohnkosten (exkl. Lohnnebenkosten) vom Bund übernommen werden.
  • Außerdem gilt die Sonderbetreuungszeit auch für Kinder in Quarantäne.
  • Ab sofort, rückwirkend mit 1. November, gibt es auch einen Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit.
  • Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Sonderbetreuungszeit sind:
    • Eine behördliche Schließung von z.B. Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen, einzelnen Gruppen oder Klassen.
    • Es steht definitiv keine andere Betreuungsmöglichkeit zur Verfügung (beispielsweise durch ein gesondertes Angebot der Schule).
    • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen sich jedenfalls aktiv darum bemühen, eine andere geeignete Person zu finden, wie z.B. andere Verwandte, die auf das Kind aufpassen können.
  • Um eine bessere Planbarkeit zu ermöglichen, muss den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern so früh wie möglich Bescheid gegeben werden, wann die Sonderbetreuungszeit in Anspruch genommen wird.

Familienhärteausgleich zur Unterstützung von Familien in Not

  • Finanzielle Hilfe für Familien, die durch die Corona-Krise unverschuldet Einkommensverluste haben
  • Die Bundesregierung hat den Familienhärteausgleichsfonds auf 150 Millionen Euro aufgestockt.
  • Voraussetzungen: Hauptwohnsitz in Österreich, gemeinsamer Haushalt und Bezug der Familienbeihilfe zum Stichtag 28. Februar 2020
  • Berechnung abhängig von der Anzahl der Kinder
  • Auszahlung durch das Familienministerium

  • Neue Richtlinien ab 1. Jänner 2021

Erweiterung des Personenkreises:

Da nun alle natürlichen Personen im Sinne des §      1 Abs. 1 Härtefallfondsgesetz erfasst sind, steht die Antragstellung nun auch für    Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern von land- und forstwirtschaftlicher Betriebe offen.

Stichzeitraum für Familienbeihilfe-Bezug ausgedehnt:

Bisher war erforderlich, dass        zum Stichtag 28. Februar 2020 Familienbeihilfe für mindestens ein im Haushalt             lebendes Kind bezogen wurde. Der Stichzeitraum wurde nun so ausgeweitet, dass        eine Zuwendung auch dann möglich ist, wenn zwar zum Stichtag 28. Februar 2020     noch keine Familienbeihilfe bezogen wurde, aber spätestens zum Zeitpunkt der             Antragstellung.

 

Die Antragstellung ist bis 31. März 2021 über das Online-Formular möglich.

Besonderer Schutz von Risikogruppen

  • In den vergangenen Monaten wurden von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern bereits zahlreiche Maßnahmen gesetzt, um Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor Infektionen zu schützen. Dazu zählen beispielsweise – je nach Tätigkeit – die Möglichkeiten für Homeoffice, die Arbeitsplatzumgestaltung zur Wahrung eines Sicherheitsabstandes, Barrieren wie Plexiglaswände oder die Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung.
  • Mit der Gesetzesänderung wurde die Grundlage für weitere Schutzmaßnahmen für unselbstständig Erwerbstätige gelegt: Personen, die noch im Erwerbsleben stehen und ein sehr hohes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf haben, haben damit Anspruch auf Homeoffice bzw. Veränderung der Arbeitsbedingungen. Wenn dies nicht möglich ist, besteht in letzter Konsequenz Anspruch auf eine befristete Dienstfreistellung.
  • Die Ausnahmebestimmungen für Covid-19-Risikogruppen wurden bis Ende März 2021 verlängert.

Sonderfreistellung für Schwangere

  • Ab Beginn der 14. Schwangerschaftswoche besteht vermehrt die Gefahr eines schwereren Krankheitsverlaufes bei einer Infektion mit COVID-19.
  • Daher gibt es nun einen Freistellungsanspruch für werdende Mütter.
  • Das betrifft Schwangere ab der 14. Schwangerschaftswoche mit Arbeiten, bei denen ein physischer Körperkontakt mit anderen Personen erforderlich ist.
  • Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind ab diesem Zeitpunkt angehalten durch Änderung der Arbeitsbedingungen oder Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz eine Gefährdung zu vermeiden.
  • Auch die Möglichkeit von Homeoffice muss dabei geprüft werden.
  • Ist das nicht möglich, hat die schwangere Arbeitnehmerin Anspruch auf Freistellung mit Entgeltfortzahlung.
  • Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bekommen die Kosten vom Krankenversicherungsträger ersetzt.
  • Gelten soll die Regelung vorerst bis März 2021.

Sicherstellung des Kinderbetreuungsgelds in angemessener Höhe

  • Das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens gebührt in Höhe von 80 Prozent des Wochengeldes (für Männer: des fiktiven Wochengeldes), zugleich erfolgt eine Vergleichsrechnung anhand der Jahreseinkünfte aus dem Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes.
  • Die COVID-19-Krise führt durch geringere Einkünfte im Jahr 2020 zu Nachteilen beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld für Eltern, deren Kinder im Jahr 2021 geboren werden, da die Vergleichsrechnung niedriger als normal ausfällt und es dadurch zu einem niedrigeren Tagesbetrag kommt. Erwerbsorientierte, erwerbstätige Eltern sollen den Tagesbetrag erhalten können, den sie mit ihren Einkünften aus dem Jahr vor der COVID-19-Krise erhalten hätten.

 

Pensionserhöhung

  • Als ÖAAB und Neue Volkpartei ist es uns ein Anliegen, all jenen Menschen, die ihr Leben lang hart gearbeitet haben, ein Altern in Würde zu ermöglichen. Die Bundesregierung hat sich daher gemeinsam mit den Seniorenorganisationen auf eine sozial gestaffelte Pensionsanpassung für das Jahr 2021 geeinigt.
  • Insbesondere für Bezieher kleinerer und mittlerer Pensionen ist das eine spürbare Unterstützung.
  • Bisher wurden Pensionen durch den jährlichen Anpassungsfaktor, der sich durch die Inflationsrate ergibt, erhöht.
  • Ab 2021 wird es eine sozial gestaffelte Pensionsanpassung geben. Vor allem den Beziehern kleinerer und mittlerer Pensionen bleibt damit künftig mehr zum Leben.
  • Kleine Pensionen bis 1.000 Euro werden um 3,5 Prozent erhöht
  • Pensionen über 1.000 Euro bis zu 1.400 Euro werden um jenen Prozentsatz, der zwischen den genannten Werten von 3,5 Prozent auf 1,5 Prozent linear absinkt, erhöht
  • Pensionen über 1.400 Euro bis zu 2.333 Euro werden um 1,5 Prozent erhöht
  • Pensionen über 2.333 Euro werden um den Fixbetrag von 35 Euro erhöht
  • Zusätzlich zur Pensionserhöhung wird die Ausgleichszulage auf 1.000 Euro angehoben.
  • Künftig erhalten auch LuxuspensionistInnen maximal 35 Euro Pensionsanpassung.

Maßnahmen für Homeoffice

  • Befristete Verlängerung des durch das 3. COVID-19-Gesetz erweiterten Unfallversicherungsschutzes bis März 2021
  • Befristete Verlängerung der Pendlerpauschale im Homeoffice bis März 2021

Bis März kann das Pendlerpauschale in gleicher Höhe vom Arbeitgeber weiterhin gewährt werden, auch wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte aufgrund von Kurzarbeit, Telearbeit bzw. Dienstverhinderungen wegen der COVID-19-Krise nicht zurücklegen.

  • Mit Wirkung ab 1. Juli 2020 wurden die steuerfreien Beträge für Essensgutscheine als Teil des Hilfspakets für die Gastronomie angehoben. Nun können Essensgutscheine pro Arbeitstag von 1,10 auf 2,00 Euro (kleiner Freibetrag) und von 4,40 auf 8,00 Euro (großer Freibetrag) vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden. Nun gelten diese Essensgutscheine auch im Homeoffice, womit Arbeitnehmer auch bei Essensabholung oder -Lieferung mit den Gutscheinen ihres Arbeitgebers bezahlen können.

 

Erhöhung des Gemeindepaketes um 1,5 Mrd. Euro

  • Zu der bereits im Sommer beschlossenen 1 Mrd. Euro des Gemeindepakets, mittels der Investitionsprojekte der Kommunen mit bis zu 50 Prozent vom Bund co-finanziert werden, kommen nun weitere 1,5 Mrd. Euro dazu. Diese teilen sich in:
    • Liquiditätserhöhung der Gemeinden in Form von Vorschüssen in der Höhe von 1 Mrd. Euro. Dies bedeutet eine Mindesterhöhung der Zahlungen im Jahr 2021 um 11 Prozent gegenüber dem Jahr 2020. Eine Rückverrechnung hierfür ist frühestens ab dem Jahr 2023 vorgesehen.
    • Zudem erfolgt eine Aufstockung der Ertragsanteile in Höhe von 400 Mio. Euro.
    • Der Strukturfonds wird für finanzschwache Gemeinden im Jahr 2021 um 100 Mio. Euro erhöht.

 

Hilfe für Vereine

  • Verlängerung des NPO-Fonds auf das erste Quartal 2021 und zusätzlich ein Lockdown-Zuschuss für gemeinnützige Vereine etwa vergleichbar mit dem Umsatzersatz des BMF

Corona-Hilfspaket für die Wirtschaft

  • Kreditgarantien und Haftungen sowie Stundungen von Steuern und Abgaben

Beim Austria Wirtschaftsservice (AWS) bzw. bei der Hotel- und Tourismusbank (ÖHT) wurden Möglichkeiten geschaffen, für notwendige Überbrückungskredite Staatsgarantien von 80, 90 oder 100 % und somit in vielen Fällen die Kreditgewährung zu erhalten.

Darüber hinaus kann sowohl beim Finanzamt wie auch bei den Sozialversicherungsträgern rasch und unbürokratisch eine Stundung der Steuern und Abgaben erreicht werden.

  • Härtefall-Fonds

            Als Erste-Hilfe-Maßnahme für die persönliche Lebenshaltung von Klein- und       Kleinstunternehmern wurde der mit zwei Milliarden Euro dotierte Härtefall-Fonds           eingerichtet.

  • Corona-Hilfs-Fonds

      Der Corona-Hilfs-Fonds mit einem Volumen von 15 Milliarden Euro besteht aus zwei     Komponenten, einerseits Liquiditätshilfen in Form einer Garantie der Republik zur      Besicherung von Betriebsmittelkrediten und andererseits aus Fixkostenzuschüssen      bei Umsatzeinbrüchen sowie Teilersatz für saisonale bzw. verderbliche Waren.

  • Umsatzersatz

            Für den zweiten Lockdown gibt es für viele Unternehmen die Möglichkeit eines Umsatzersatzes zwischen 20 und 80 Prozent des entgangenen Umsatzes.

  • COVID-19 Investitionsprämie

            Die COVID-19 Investitionsprämie von sieben Prozent – oder 14 Prozent, wenn die          Investition im Zusammenhang mit Digitalisierung, Ökologisierung, Gesundheit und        Life Science steht – soll helfen, dass Unternehmen ihre Investitionen trotz der      Coronakrise nicht aufschieben. Ausgeschlossen sind insbesondere klimaschädliche          Investitionen, oder Investitionen in unbebaute Grundstücke, in Finanzanlagen,           Übernahmen oder in aktivierte Eigenleistungen.

            Die Prämie kann bis 28. Februar 2021 bei der Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) beantragt werden und ist für Investitionen, die ab 1. August 2020 getätigt werden,    rückwirkend beantragbar. Insgesamt steht derzeit ein Budget von 3 Mrd. Euro für die      Investitionsprämie zur Verfügung.

  • Um die finanziellen Folgen des Lockdowns für indirekt betroffene Unternehmen im November und Dezember abzufedern, hat die Bundesregierung ein Kompensationsmodell ausgearbeitet. Voraussetzungen sind, dass es nachweislich mind. 50% Umsatzzusammenhang mit einem/mehreren im Lockdown geschlossenen Betrieben gibt. Weiter zeigt der Betrachtungszeitraum einen Umsatzeinbruch von min. 40%, im Vergleich zum Vorjahr (November/ Dezember 2019). Die Beantragung für indirekt betroffene Unternehmen ist ab Ende Jänner über FinanzOnline möglich. Ein indirekt betroffenes Unternehmen aus dem Handel bekommt den gleichen Prozentsatz ersetzt, wie ein direkt betroffenes Handelsunternehmen im entsprechenden Zeitraum (z.B. wenn ein Geschäft 40% Umsatzersatz erhält, bekommt auch der Lieferant 40% ersetzt).

Weitere wichtige Neuerungen 2021

  • Dienstrechtsnovelle 2020
  • Gehaltserhöhung: Mit 1. Jänner 2021 werden alle Gehälter und Zulagen um 1,45% erhöht, was die Kaufkraft der KollegInnen nachhaltig sichert.
  • Telearbeit: Zukünftig kann bei Vorliegen eines entsprechenden Anlassfalles Telearbeit auch regelmäßig (also auch für einen längeren Zeitraum) tageweise angeordnet werden. Die anderen Voraussetzungen, wie insbesondere die Vereinbarkeit mit dienstlichen und sonstigen öffentlichen Interessen sowie die Herstellung des Einvernehmens mit der oder dem Bediensteten, müssen selbstverständlich weiterhin gegeben sein.
  • Frühkarenzurlaub: Der Familienzeitbonus kann bis zu 31 Tage bezogen werden. Der Frühkarenzurlaub im öffentlichen Dienst kann bisher allerdings nur maximal 28 Tage in Anspruch genommen werden. Ab 1. Jänner 2021 wird die Maximaldauer auf 31 Tage verlängert.
  • Pflegeurlaub: Die zweite Woche Pflegefreistellung für erkrankte behinderte Kinder, für die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, ist ab 1. Jänner 2021 unabhängig vom Alter des Kindes. Außerdem erfolgt eine allgemeine Klarstellung, dass eine (durchgehende) Pflegefreistellung von zwei Wochen erforderlich und damit möglich ist..
  • Bezugskürzung bei Suspendierung: Derzeit hat jede Suspendierung, auch eine vorläufige, die Kürzung des Monatsbezuges auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Nun kommt es zu einer deutlichen Verbesserung für die betroffenen Bediensteten, indem eine Gehaltskürzung im Endeffekt nur bei einer tatsächlich bestätigten Suspendierung (rückwirkend mit der vorläufigen Suspendierung) zulässig sein wird.
  • Bezüge von Beamtinnen während des Beschäftigungsverbots: Die bisherige Regelung berücksichtigt die Nebengebühren nicht, die eine werdende Mutter vor Eintritt der Schwangerschaft erhalten hat. Die neue Regelung für Beamtinnen folgt weitestgehend dem Ausfallsprinzip und sieht vor, dass künftig während des Beschäftigungsverbots der Durchschnitt der Monatsbezüge, eines allfälligen Kinderzuschusses, einer allfälligen Vertretungsabgeltung sowie der Nebengebühren und sonstigen Vergütungen, die Entgeltcharakter haben, im zwölften bis zehnten vollen Kalendermonat vor dem errechneten Geburtstermin gebührt. Jedenfalls wird zumindest der Durchschnitt der letzten drei tatsächlich gebührenden Monatsbezüge vor Eintritt des Beschäftigungsverbots gewahrt. Die neuen Bestimmungen sind auf alle werdenden Mütter anzuwenden, deren erstes Beschäftigungsverbot anlässlich der jeweiligen Schwangerschaft nach dem 31. Dezember 2020 eintritt.

  • Schulwesen:
    • In Kleinclustern (bis 200 SchülerInnen) wird die Einrichtung einer Bereichsleitung ermöglicht.
    • Im Gehaltsgesetz wird rückwirkend mit 1. September 2020 die Grundlage für die Abgeltung der Betreuung von Abschlussarbeiten in dreieinhalbjährigen Fachschulen geschaffen.
    • Die mit der Einrichtung von Bildungsdirektionen einhergehenden Änderungen in der Aufbau-und Ablauforganisation führen in wenigen Fällen zu einer Abwertung des Arbeitsplatzes. Bis Ende 2026 werden für die Betroffenen die besoldungsrechtlichen Auswirkungen mit einer Übergangsbestimmung hintangehalten. Lehrpersonen im neuen Lehrerdienstrecht, die bereits eine Induktionsphase abgeschlossen haben, müssen bei Wechsel des Dienstgebers und/oder der Schulart keine weitere Induktionsphase absolvieren.
    • Die befristete Einrechnung für die Wahrnehmung von Tätigkeiten von Berufsschullehrpersonen im Rahmen der integrativen Berufsausbildung und der Umsetzung von Projekten der Qualitätssicherung würde mit 31. August 2021 auslaufen. Sie wird um weitere drei Jahre verlängert.
    • Mit dem Schuljahr 2021/2022 wird für alle Schülerinnen und Schüler, die keinen Religionsunterricht besuchen, ein Ethikunterricht verpflichtend eingeführt (beginnend in der 9. Schulstufe aufsteigend in der Oberstufe) – im Ausmaß von zwei Wochenstunden parallel zum konfessionellen Religionsunterricht.

  • Herabsetzung der Auslastung von RichterInnen: Eine altersbedingte Herabsetzung der Dienstzeit von RichterInnen ist –anders als bei allen anderen BeamtInnen sowie sonstigen Vertragsbediensteten –derzeit nicht möglich. In Zukunft kann die regelmäßige Dienstzeit der RichterInnen auf Antrag herabgesetzt werden, soweit keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen, und zwar um ein Viertel nach Vollendung des 55. bzw. um ein Viertel oder um die Hälfte nach Vollendung des 60. Lebensjahres. Der Antrag auf Herabsetzung der Auslastung ist spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
  • Nichtraucherschutz: Die Schutzstandards des Tabak-und Nichtraucherinnen-bzw. Nichtraucherschutzgesetzes werden auf den Bundesdienst ausgedehnt. In diesem Sinne wird ein allgemeines Rauchverbot in Arbeitsstätten in Gebäuden festgelegt. Räume für rauchende Bedienstete dürfen eingerichtet werden.

  • Mit 1. Juli 2021 tritt außerdem ein Gesetz in Kraft mit dem die Normverbrauchsabgabe (NoVA) neu geregelt wird. Künftig schafft die NoVA steuerliche Anreize, um CO2-freie bzw. emissionsarme Fahrzeuge im Vergleich zu Kraftfahrzeugen mit hohem CO2-Ausstoß zu begünstigen.

  • Für Damenhygieneartikel aller Art (z.B. hygienische Binden, Tampons, Menstruationstassen) kommt ab 1. Jänner 2021 außerdem der begünstigte Umsatzsteuersatz in Höhe von 10 Prozent statt bisher 20 Prozent zur Anwendung.