ÖAAB informiert zur aktuellen Situation

Kurzarbeit

Auf ein neues Kurzarbeitsmodell haben sich die Bundesregierung und die Sozialpartner geeinigt, um die heimischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aber auch die Arbeitsgeber zu unterstützen, und damit Arbeitsplätze zu sichern.

Während der Coronakrise werden künftig Dienstgeberbeiträge ab dem ersten Monat durch das AMS übernommen. Bisher war eine Übernahme der Arbeitgeberbeiträge durch das AMS erst ab dem vierten Monat geplant. Die Absicherung von so vielen Arbeitsplätzen wie möglich und die Gesundheit der Menschen ist weiterhin das oberste Ziel der Bundesregierung.

Für das Corona-Kurzarbeitsmodell, stehen insgesamt 5 Milliarden Euro zur Verfügung. Weiters ist das neue Modell allen Unternehmen zugänglich, unabhängig von der Größe oder Branche. Ziel des neuen Kurzarbeitsmodells ist auch eine vereinfachte Abwicklung sowie die Möglichkeit, die Arbeitszeit über längere Perioden innerhalb eines Durchrechnungs-zeitraums auf bis zu Null zu senken. Die nun getroffene Einigung, die Dienstgeberbeiträge ab dem ersten Monat zu übernehmen hilft vor allem Betrieben in der Dienstleistungsbranche.

Die Kurzarbeitsbeihilfe des AMS bemisst sich am Nettolohn bzw Nettogehalt vor Kurzarbeit inklusive Zulagen, Zuschläge und laufender Provisionen, nicht hingegen Aufwandsentschädigungen / Diäten und Überstundenentgelte.

Der Arbeitgeber bezahlt daher monatlich ein Kurzarbeitsentgelt (Nettoersatzrate), welches sich wie folgt bemisst:

  • Bis zu € 1.700,- Bruttoentgelt beträgt das Entgelt in der Kurzarbeit 90% des bisherigen Nettoentgelt.
  • Bis zu € 2.685,- Bruttoentgelt beträgt das Entgelt in der Kurzarbeit 85% des bisherigen Nettoentgelts.
  • Ab € 2.686,- Bruttoentgelt beträgt das Entgelt in der Kurzarbeit 80% des bisherigen Nettoentgelts.
  • Für Einkommensteile über € 5.370,- gebührt keine Beihilfe.
  • Bei Lehrlingen beträgt das Entgelt in der Kurzarbeit 100% der bisherigen Lehrlingsentschädigung.

Der Arbeitnehmer erhält daher monatlich, je nach Höhe des Einkommens  80, 85 oder 90 Prozent des bisherigen Einkommens vom Arbeitgeber überwiesen. Dabei spielt es keine Rolle, wie viele Arbeitsstunden in den einzelnen Wochen erbracht werden. Bei der Kurzarbeit wird die Arbeitszeit nämlich laufend durchgerechnet. Das Ergebnis der Durchrechnung, also ob die vom Arbeitgeber dem AMS gemeldete Reduktion der Arbeitszeit tatsächlich erreicht wird, kann daher erst am Ende der Kurzarbeit festgestellt werden.

Der Arbeitgeber verpflichtet sich gegenüber dem AMS, auch sicherzustellen, dass das Kurzarbeitsentgelt (Nettoersatzrate) in der Kurzarbeit nicht weniger beträgt, als der Wert der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden.

Beispiel: Nettoersatzrate von 80%, aber während der gesamten Kurzarbeit mehr gearbeitet als ursprünglich angemeldet, so muss Arbeitgeber auch mehr auszahlen.

 

Mitarbeiterbeteiligung

Das Modell der Mitarbeiterbeteiligung sieht vor, dass Bonuszahlungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bis zu rund 3.000 Euro völlig steuer- und sozialversicherungsfrei gestellt werden. Dem Dienstgeber wird somit die Möglichkeit eingeräumt, eine Prämie oder Zulage zu zahlen, die bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auch direkt ankommt. Gerade jetzt ist es wichtig die Mitarbeiterbeteiligung für Unternehmen bis hin auch zum Öffentlichen Dienst möglich zu machen. Jetzt in der Corona-Krise ist der richtige Zeitpunkt, das Modell der Mitarbeiterbeteiligung, wie der ÖAAB es seit langem fordert, zu ermöglichen. Das Regierungsprogramm bildet hier die Basis.

Der Nationalrat hat im Zuge des COVID III-Paketes mehrere Gesetzesinitiativen des Finanzministeriums zur finanziellen Unterstützung während der Coronakrise beschlossen. So befreit das Finanzministerium Zulagen und Bonuszahlungen an Mitarbeiter/innen, die vom Arbeitgeber zur Belohnung aufgrund der erschwerten Umstände im Zusammenhang mit COVID-19 ausgezahlt werden, bis zu einer Höhe von 3.000 € von allen Steuern. Auch sämtliche Unterstützungsleistungen zur Bewältigung der Coronakrise aus öffentlichen Mitteln werden rückwirkend ab 1. März 2020 gänzlich von Steuern entlastet.

 

Sonderbetreuungszeit

Wenn Kinderbetreuungseinrichtungen aufgrund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen werden, kann mit ArbeitnehmerInnen, deren Arbeitsleistung nicht für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich ist, eine Vereinbarung über eine Sonderbetreuungszeit geschlossen werden, soweit kein Anspruch auf Dienstfreistellung zur Betreuung des Kindes besteht. Diese Sonderbetreuungszeit kann der Arbeitgeber im Ausmaß von bis zu drei Wochen ab dem Zeitpunkt der behördlichen Schließung von Lehranstalten, Kinderbetreuungseinrichtungen für die Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr gewähren. Analoges gibt es im Falle einer Betreuungspflicht für Menschen mit Behinderungen bei Schließung entsprechender Einrichtungen. Arbeitgeber haben Anspruch auf Vergütung von einem Drittel des in der Sonderbetreuungszeit an die ArbeitnehmerInnen bezahlten Entgelts durch den Bund.

Mit dem 3. COVID-Gesetz wurde die Möglichkeit der Sonderbetreuungszeit insbesondere auf Fälle des Ausfalls einer 24-Stunden-Betreuungskraft für Pflegebedürftige ausgedehnt.

 

Miete

Wer aufgrund der Coronakrise seine Miete nicht mehr bezahlen kann, dem wird zwischen dem 1. April und dem 30. Juni die Wohnung nicht gekündigt. Der Mietrückstand kann bis Ende des Jahres beglichen werden, das gilt auch für die Betriebskosten. In diesem Zeitraum wird es auch keine Delogierungen geben.

Für befristete Mietverträge gibt es nun die Möglichkeit, kurzfristige Mietverlängerungen zu vereinbaren. Damit wird keine Vertragsverlängerung von 3 Jahren vereinbart, sondern nur eine kurzfristige Verlängerung.

Viele der Vermieterinnen und Vermieter haben einen Kredit aufgenommen um eine Wohnung zu kaufen und benötigen die Mieteinnahmen, um diesen Kredit abzubezahlen. Diese Kreditrückzahlungen können ebenfalls für 3 Monate gestundet werden.

 

Home Office

Es ist selbstverständlich, dass das Pendlerpauschale auch für die Zeit des Teleworkings oder einer Dienstverhinderung gilt“, so der ÖAAB-Bundesobmann. „Außerdem soll es weiterhin steuerfreie Überstundenzuschläge, sowie Schutz- Erschwernis- und Gefahren-Zulagen auch bei Telearbeit und Quarantäne geben

Überall wo es möglich ist, muss Teleworking gemacht werden. Das ist mit der Wirtschaft so besprochen und die Unternehmen halten sich auch daran.

Es gibt Bereiche, wo Teleworking nicht möglich ist. Da müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Entscheidung gemeinsam treffen.

Und es gibt Bereiche, wo es notwendig ist, dass gearbeitet wird, weil sie sehr relevant für unser System sind. Das betrifft natürlich das Gesundheitswesen und die Lebensmittelversorgung, es betrifft Lehrerinnen und Lehrer für ein Minimum an Betreuungsangebot. Es betrifft aber auch Branchen, an die man im ersten Moment nicht denkt, die in unserer vernetzten Wirtschaft aber ein wichtiges Zahnrad sind, damit das System weiter funktionieren kann. Für diese Bereiche besteht eine Verpflichtung der Fortführung.

Die Bitte ist, jedenfalls das Gespräch zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu suchen, um gemeinsam zu beurteilen, ob es notwendig ist oder nicht.

 

Allgemein – Geschäftsöffnungen

Seit 14.4. können kleine Geschäftslokale für den Verkauf von Waren und Handwerksbetriebe wieder aufmachen. Dazu gelten folgende Bedingungen:

  • 400m² Verkaufsfläche (gilt für die gesamte Fläche von Einkaufszentren)
  • Nur 1 Kunde pro 20 m²: Sicherstellen der maximalen Kapazität durch Einlasskontrolle
  • Kunden und Mitarbeiter müssen einen Mund-Nasen-Schutz tragen

Bau- und Gartenmärkte können unabhängig von der Größe der Verkaufsfläche auch seit 14.4. aufsperren. Die Auflagen gelten selbstverständlich auch in diesem Bereich

Ab 1. Mai können alle Geschäfte für den Verkauf von Waren sowie Friseure unter strengen Schutzvorkehrungen aufsperren.

Alle anderen Dienstleistungsbereiche inkl. Hotels und Gastronomie werden bis Ende April evaluiert mit dem Ziel, ab Mitte Mai eine stufenweise Öffnung zu ermöglichen.

 

Corona-Familienhärtefonds

Die Auswirkungen der Coronakrise sind vor allem für viele Familien in Österreich enorm. Die tägliche Kombination aus Homeoffice, Homeschooling und Kinderbetreuung ist gerade in dieser schwierigen Zeit eine große Herausforderung für viele Eltern, um alles unter einen Hut zu bringen.

Die Bundesregierung stellt mit dem Corona-Familienhärtefonds 30 Millionen Euro zur Unterstützung von Familien bereit, die durch die Krise unverschuldet in Not geraten sind. Voraussetzung dafür ist, dass betroffene Elternteile bis 28.2. eine Beschäftigung hatten und aufgrund der Corona-Krise arbeitslos oder in Kurzarbeit gestellt wurden, der Bezug der Familienbeihilfe und eine bestimmte Einkommensgrenze.

Anträge können ab 15.4. an das Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend gestellt werden.