Umsatzersatz, Verlustersatz & NPO-Fonds

NPO-Fonds wird weiter verlängert

Der NPO-Fonds, der gemeinnützige Vereine in der Corona-Krise unterstützt, wird bis zum ersten Quartal 2021 verlängert. Non-Profit-Organisationen können ab spätestens Anfang Februar Anträge für das vierte Quartal 2020 stellen. Mit heute wurden bereits 14.000 Anträge gestellt und 270 Millionen Euro genehmigt.

Um gemeinnützige Vereine in der Corona-Krise zu unterstützen, hat die Bundesregierung den Fonds für Non-Profit-Organisationen (NPOs) geschaffen. Der Fond, der bislang für den Zeitraum von 1. April 2020 bis 30. September 2020 zur Verfügung stand, wird nun bis zum ersten Quartal 2021 verlängert. Bundesministerin Elisabeth Köstinger und Vizekanzler Werner Kogler haben heute darüber informiert, dass die NPO-Fördermöglichkeit angesichts der anhaltenden Corona-Krise verlängert wird.

„Da viele gemeinnützigen Vereine angesichts der anhaltenden Coronakrise nach wie vor Hilfe brauchen und voraussichtlich auch im nächsten Jahr mit wirtschaftlichen Problemen zu kämpfen haben werden, verlängern wir die NPO-Förderung bis Jahresende 2020 und auf das erste Quartal 2021. Unser Ziel ist, so viele Vereine wie möglich durch die Krise zu bringen und ihnen Sicherheit zu geben“, so Bundesministerin Köstinger. „Die Verlängerung des NPO-Fonds ist der richtige Schritt, um rund 15.000 Sportvereine, 2.000 Blasmusikvereine, 1.000 Chöre, zahlreiche Kulturvereine, religiöse Glaubensgemeinschaften, wie auch ca. 4.800 Freiwillige Feuerwehren zu unterstützen.“

Der NPO-Fonds

Seit Juli können anspruchsberechtigte Organisationen – vom Sportverein, über Kulturvereine, anerkannte Glaubensgemeinschaften oder auch Freiwillige Feuerwehren – Anträge für den Zeitraum 01.04.2020 bis 30.09.2020 stellen. Mit heute wurden bereits 14.000 Anträge gestellt und 270 Mio. Euro genehmigt. Köstinger hebt die Bedeutung der Nonprofit-Organisationen folgendermaßen hervor: „Gemeinnützige Vereine sorgen für Zusammenhalt, erhalten Traditionen am Leben und helfen uns dabei, eine Gemeinschaft zu sein. Umso wichtiger ist es, dass wir sie bestmöglich durch die Corona-Krise bringen. Tausende Vereine und Einrichtungen haben die unbürokratische Abwicklung bereits in Anspruch genommen, das Geld war meist innerhalb weniger Tage am Konto.“

Verlängerung und zusätzlicher Lockdown-Zuschuss

Der Fonds übernimmt mit der heute bekanntgegebenen Verlängerung nun auch Kosten, die im vierten Quartal 2020 – also zwischen Oktober und Dezember – anfallen. Darüber hinaus wurde auch eine Verlängerung des NPO-Fonds auf das erste Quartal 2021 beschlossen.

Bisher erhielten die Organisationen für die sechs Monate von April bis September zusätzlich zu den förderfähigen Kosten eine Pauschale in der Höhe von 7 % der Gesamteinnahmen des vergangenen Jahres – den sogenannten „Struktursicherungsbeitrag“. Auch dieser Struktursicherungsbeitrag wird nun verlängert. Für die drei Monate von Oktober bis Dezember 2020 bleibt der Struktursicherungsbeitrag unverändert bei 7 % (aber höchstens 90.000 Euro) und wird damit de facto verdoppelt.

Neu kommt im Rahmen der neuen Richtlinie ein Lockdown-Zuschuss dazu. Gemeinnützige Vereine, die von der Schließung durch die Lockdown-Verordnungen betroffen sind (u.a. Gastgewerbe, Beherbergung, Betretungsverbot von Sportstätten etc.) erhalten zusätzlich einen „NPO-Lockdown-Zuschuss“ enthalten – etwa vergleichbar mit dem Umsatzersatz des BMF.

Die Antragstellung

Anspruchsberechtigt sind wie schon bei der Einführung des NPO-Fonds im Juli gemeinnützigen Organisationen sowie Feuerwehren und religiöse Einrichtungen. Anträge werden schon in wenigen Wochen wieder über www.npo-fonds.at möglich sein, das konkrete Datum wird so bald wie möglich bekannt gegeben, spätestens aber startet die Antragsstellung für das vierte Quartal 2020 Anfang Februar 2021. Die zuständigen Ressorts – das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, wie auch das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus – haben die entsprechende Richtlinie dafür erarbeitet.

Gemeinnützige Vereine, deren Aktivitäten ganz oder teilweise der Umsatzsteuer unterliegen, können bereits jetzt über FinanzOnline einen Umsatzersatz (www.umsatzersatz.at) beantragen. Gemeinnützige Vereine, die einen BMF-Umsatzersatz erhalten haben, können unter bestimmten Voraussetzungen einen ergänzenden NPO-Lockdown-Zuschuss für Einnahmen erhalten, die nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Andere im NPO-Fonds antragsberechtigte Organisationen, die von der Lockdown-Schließung betroffen sind (wie z.B. Gastronomie einer Körperschaft), können einen Umsatzersatz nur über FinanzOnline (www.umsatzersatz.at) beantragen. Diesen Organisationen kann im NPO-Unterstützungsfonds kein NPO-Lockdown-Zuschuss gewährt werden. Sie sind aber auch weiterhin im NPO-Unterstützungsfonds berechtigt, einen Zuschuss für den Zeitraum zu beantragen, für den kein Umsatzersatz gewährt wurde. Auch hier ist sichergestellt, dass durch die Beantragung eines Umsatzersatzes des BMF keine Schlechterstellung im NPO-Unterstützungsfonds erfolgt.

Weitere Informationen

Nähere Informationen, eine Hotline-Nummer wie auch Antworten auf häufige Fragen stehen auf www.npo-fonds.at zur Verfügung.

Quelle: https://www.bmlrt.gv.at

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