COVID-Maßnahmen zur Sicherung von Arbeitsplätzen, finanzielle Hilfen für Arbeitnehmer und Familien

Stand: 04. März 2021

Homeoffice Paket

Die Arbeitswelt hat sich in den vergangenen Jahren massiv verändert: technologische Entwicklungen ermöglichen das Arbeiten von nahezu jedem Ort. Die Corona-Pandemie hat diese Situation nochmals verstärkt. Während der Höhepunkte der Krise ist der Anteil der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Homeoffice, in den Tätigkeitsbereichen, in denen das möglich ist, von 10 auf 40 Prozent gestiegen. Auch in Zukunft wird Homeoffice unseren Arbeitsalltag begleiten.

Zahlreiche Fragestellungen haben in der Praxis der vergangenen Monate ergeben, Damit das mobile Arbeiten für alle Beteiligten gut funktioniert, haben sich Arbeitsminister Martin Kocher und Finanzminister Gernot Blümel gemeinsam mit den Sozialpartnern und der Industriellenvereinigung auf ein Homeoffice-Maßnahmenpaket geeinigt.

Diese Regelungen machen das Homeoffice zu einer Win-win-Situation für alle Beteiligten, und bringen klare Rahmenbedingungen für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Gleichzeitig bleibt genügend Raum für individuelle Lösungen auf betrieblicher Ebene, die sich sowohl die Beschäftigten als auch die Betriebe wünschen.

Die Maßnahmen im Überblick

  • Freiwilligkeit bleibt bestehen
  • Schriftliche Homeoffice-Vereinbarung zwischen Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer und Arbeitgeber
  • Arbeitnehmerschutzbestimmungen auch im Homeoffice anwendbar
  • Steuerliche Begleitmaßnahmen für die Arbeit im Homeoffice
  • Sozialversicherungsrechtliche Maßnahmen

Die Maßnahmen im Detail

Definition von Homeoffice

Der Begriff Arbeit im Homeoffice umfasst die Erbringung von Arbeitsleistungen in der Privatwohnung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers, aber nicht etwa in einem öffentlichen Coworking Space. Der Begriff umfasst auch ein Wohnhaus und schließt auch eine Wohnung (Wohnhaus) in einem Nebenwohnsitz oder die Wohnung eines nahen Angehörigen oder Lebensgefährten ein. Arbeit im Homeoffice bedeutet nicht nur die Erbringung der Arbeitsleistung unter Verwendung von Informations- und Kommunikationstechnik, sondern umfasst auch die Erbringung von Arbeitsleistungen mit anderen Mitteln im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses wie z.B. die Bearbeitung von Papierunterlagen.

Freiwilligkeit im Homeoffice

Homeoffice bleibt auch in Zukunft für beide Seiten freiwillig und muss zwischen Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden.

Schriftlichkeit als Bedingung für Homeoffice-Vereinbarung

Diese Vereinbarung muss schriftlich sein. Die Sozialpartner stellen eine Mustervorlage für alle zur Verfügung. Diese Vereinbarung kann von beiden Seiten aus wichtigem Grund jederzeit gekündigt werden. Auch Regelungen zur Kostentragung für die im Homeoffice eingesetzten digitalen Arbeitsmittel müssen in dieser Vereinbarung getroffen werden, z. B. über die Zurverfügungstellung der digitalen Arbeitsmittel durch den Arbeitgeber oder über einen Kostenersatz, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer eigene digitale Arbeitsmittel einsetzt.

Betriebe mit einem Betriebsrat können eine freiwillige Betriebsvereinbarung über Homeoffice-Regeln abschließen.

Arbeitnehmerschutzbestimmungen auch im Homeoffice anwendbar

Die aktuelle Corona-Regelung beim Unfallschutz wird ins Dauerrecht übernommen. Das bedeutet, dass Arbeitsunfälle im Homeoffice unter die Unfallversicherung fallen. Unfälle umfasst, die sich erst nach Beendigung der Arbeit bzw. in den Arbeitspausen etwa bei der Erledigung des Tages- oder Wocheneinkaufs für die folgenden Tage ereignen, sind nicht von dieser Regelung erfasst.

Auch die Arbeitnehmerschutzbestimmungen gelten im Homeoffice. Somit kommen das Arbeitszeitgesetz (AZG) und das Arbeitsruhegesetz (ARG) uneingeschränkt zur Anwendung.

Wesentlich ist auch, dass das Arbeitsinspektorat kein Recht hat, den Heim-Arbeitsplatz zu betreten.

Steuerliche Begleitmaßnahmen für die Arbeit im Homeoffice

Das Homeoffice-Maßnahmenpaket sorgt auch für Klarheit bezüglich der steuerlichen Behandlung von Arbeitsmitteln.

Kein Sachbezug

Im Gesetz wird klargestellt, dass die Zurverfügungstellung digitaler Arbeitsmittel wie beispielsweise Computer, Bildschirm, Tastatur, Drucker, Handy oder die erforderliche Datenanbindung durch den Arbeitgeber keinen steuerpflichtigen Sachbezug bei der Arbeitnehmerin bzw. beim Arbeitnehmer darstellt.

Steuerfreies Homeoffice-Pauschales

Um die Kosten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus einer Homeoffice-Tätigkeit angemessen zu berücksichtigen, können Beträge, die der Arbeitgeber zur Abgeltung von Kosten aus der Tätigkeit in der Wohnung (Homeoffice-Tätigkeit) bezahlt werden. Für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr können bis zu drei Euro pro Homeoffice-Tag im Wege eines Homeoffice-Pauschales steuerfrei ausbezahlt werden.

Wird durch Zahlungen des Arbeitgebers das Höchstausmaß des Homeoffice-Pauschales nicht ausgeschöpft, kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Werbungskosten in der entsprechenden Höhe ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale bis 300 Euro pro Jahr geltend machen.

Zahlt der Arbeitgeber kein Homeoffice-Pauschales kann die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr können bis zu drei Euro pro Homeoffice-Tag als Werbungskosten geltend machen. Damit wird sichergestellt, dass Arbeitnehmer auch dann profitieren, wenn der Arbeitgeber keinen Zuschuss leistet.

Absetzbarkeit für die ergonomische Einrichtung

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können künftig Ausgaben für die ergonomische Einrichtung ihres häuslichen Arbeitsplatzes außerhalb eines Arbeitszimmers (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) bis zu einem Betrag von 300 Euro pro Jahr ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale als Werbungskosten geltend machen können. Dies soll bereits für das Veranlagungsjahr 2020 gelten, wobei für 2020 und 2021 insgesamt höchstens 300 Euro berücksichtigt werden können.

Sozialversicherungsrechtliche Maßnahmen

Aufgrund der steuerrechtlichen Sonderregelung, wonach der Wert der seitens der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für das Homeoffice zur Verfügung gestellten digitalen Arbeitsmittel sowie das Homeoffice-Pauschale steuerfrei sind, werden dieser steuerfrei gestellte Wert und das steuerfreie Homeoffice-Pauschale auch in der Sozialversicherung beitragsfrei gestellt.

Die gesetzlichen Neuregelungen sollen bis Ende 2022 evaluiert werden, um Verbesserungs-potentiale so rasch wie möglich erkennen und gegebenenfalls umsetzen zu können.

Corona-Kurzarbeit

  • Zur Bewältigung der Corona-Krise ist gemeinsam mit den Sozialpartnern ein besonderes Kurzarbeitsmodell entwickelt worden. Mit der neuen Corona-Kurzarbeit ist ein europaweit einzigartiges Modell geschaffen worden, um Arbeitslosigkeit zu verhindern und wertvolle Arbeitsplätze zu erhalten.
  • Damit ist es möglich, die Arbeitszeit zu reduzieren, und trotzdem in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis bei fast vollem Lohnausgleich zu bleiben.
  • Die Kurzarbeit kann für drei bzw. maximal sechs Monate beantragt werden.
  • Die Kurzarbeit sichert 80 bis 90 Prozent des Einkommens sowie den Arbeitsplatz. Auch Lehrlingsausbildung ist während der Kurzarbeit sichergestellt.
  • Das im März 2020 präsentierte Modell ist bereits mehrfach an die geänderten Situationen angepasst worden.
  • Bei dem derzeitig anwendbaren Modell (seit November 2020) ist vorgesehen, dass die Mitarbeiter nicht – wie derzeit geregelt – 30 Prozent arbeiten müssen, sondern nur 10 Prozent, wie schon im Frühjahr.
  • Da der Durchrechnungszeitraum länger ist als nur ein Monat, konnten die Mitarbeiter im November ganz zu Hause bleiben, bei bis zu 90 Prozent des Gehalts.
  • So konnten Betriebe, die im November gesperrt wurden, die Kurzarbeit anwenden, sofern keine Mitarbeiter gekündigt werden.
  • Sie haben dann Anspruch auf 80 Prozent Umsatzersatz – als Basis wird der Umsatz vom November des Vorjahres genommen.
  • Diese Vorgaben der Phase 3 gelten weiter in Phase 4 bis Ende Juni 2021

Verlängerung erhöhte Notstandshilfe

Es ist unsere politische Verantwortung, dass wir auch jene unterstützen, die in dieser Krise arbeitslos geworden sind und deshalb wurde die Regelung für die Erhöhung der Notstandshilfe auf das Niveau der Arbeitslosenunterstützung verlängert.

Die Regelung ist Ende des Jahres ausgelaufen. Durch die Verlängerung erhalten Notstandshilfeempfängerinnen und -empfänger rückwirkend bis Ende März 2021 eine Unterstützung in der Höhe des Arbeitslosengeldes.

Mit der Anhebung der Notstandshilfe tragen wir zur akuten Bewältigung der Krise bei und stellen sicher, dass Arbeitslose zum jetzigen Zeitpunkt nicht in die Notstandshilfe abrutschen. Von der erhöhten Notstandshilfe profitieren rund 200.000 Menschen pro Monat.

Betriebliches Testen

Die österreichische Bundesregierung strebt ergänzend zur Impfstrategie eine umfassende Teststrategie an. Gemeinsam mit den Interessensvertretungen (WKÖ, IV, AK, ÖGB) will das Wirtschaftsministerium in enger Zusammenarbeit mit dem Gesundheits- und Finanzministerium dazu beitragen, dass möglichst flächendeckende Testungen in ganz Österreich stattfinden.

Daher sollen Betriebe künftig eine Förderung für Tests in den Betriebsstätten erhalten.

  • Ab 15. Februar 2021 werden Testungen in Betrieben mit einem nicht rückzahlbaren Zuschuss von 10 Euro gefördert.
  • Förderberechtigt sind Unternehmen mit Sitz in Österreich und Interessensvertretungen (AK, ÖGB, WKÖ, IV).
  • Betriebe ab 51 Mitarbeitern können sich an die Testplattform des Bundes anbinden lassen
  • Dadurch können diese Betriebe automatisierte Testbestätigungen ausstellen, die auch für das „Eintrittstesten“ verwendet werden können
  • Neben Mitarbeitern können auch betriebsfremde Personen wie Angehörige, Kunden und Mitarbeiter umliegender Betriebe getestet werden (inkl. Förderung)
  • Testungen können bereits ab 15. Februar 2021 durchgeführt werden und sind bei der Förderstelle quartalsmäßig einzureichen, sodass eine Beantragung für Testungen auch im Nachhinein ermöglicht wird.

Eine Umfrage der WKÖ hat ergeben, dass sich rund 3/4 (76%) der Mitarbeiter am Arbeitsplatz testen lassen würden.

Sonderbetreuungszeit

Die Bundesregierung hat die Sonderbetreuungszeit als Corona-Hilfsmaßnahme eingeführt, um Familien und pflegende Angehörige mit besonderen Betreuungspflichten zu unterstützen.

Ziel ist es, Familien und Kinder bestmöglich zu unterstützen und Betreuungsengpässe bei steigenden Infektionszahlen zu verhindern, sollte es zu Schulschließungen kommen. Damit soll die Vereinbarkeit von Familie, Beschäftigung und Betrieben gesichert werden.

  • Die Möglichkeit, Sonderbetreuungszeit in Anspruch zu nehmen, wird bis Ende des Schuljahres 2020/2021
  • Die Sonderbetreuungszeit kann flexibel für bis zu vier Wochen pro Elternteil, ganz- oder halbtägig in Anspruch genommen werden.
  • Der Bund übernimmt die volle Refundierung – das heißt für Betriebe, dass 100 Prozent der Lohnkosten (exkl. Lohnnebenkosten) vom Bund übernommen werden.
  • Außerdem gilt die Sonderbetreuungszeit auch für Kinder in Quarantäne.
  • Rückwirkend mit 1. November, gibt es auch einen Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit.
  • Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Sonderbetreuungszeit sind:
    • Eine behördliche Schließung von z.B. Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen, einzelnen Gruppen oder Klassen.
    • Es steht definitiv keine andere Betreuungsmöglichkeit zur Verfügung (beispielsweise durch ein gesondertes Angebot der Schule).
    • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen sich jedenfalls aktiv darum bemühen, eine andere geeignete Person zu finden, wie z.B. andere Verwandte, die auf das Kind aufpassen können.
  • Um eine bessere Planbarkeit zu ermöglichen, muss den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern so früh wie möglich Bescheid gegeben werden, wann die Sonderbetreuungszeit in Anspruch genommen wird.

 

 

Familienhärteausgleich zur Unterstützung von Familien in Not

  • Finanzielle Hilfe für Familien, die durch die Corona-Krise unverschuldet Einkommensverluste haben
  • Die Bundesregierung hat den Familienhärteausgleichsfonds auf 200 Millionen Euro aufgestockt.
  • Voraussetzungen: Hauptwohnsitz in Österreich, gemeinsamer Haushalt und Bezug der Familienbeihilfe zum Stichtag 28. Februar 2020
  • Berechnung abhängig von der Anzahl der Kinder
  • Auszahlung durch das Familienministerium

  • Neue Richtlinien ab 1. Jänner 2021

Erweiterung des Personenkreises: Da nun alle natürlichen Personen im Sinne des §     1 Abs. 1 Härtefallfondsgesetz erfasst sind, steht die Antragstellung nun auch für   Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern von land- und forstwirtschaftlicher Betriebe offen.

            Stichzeitraum für Familienbeihilfe-Bezug ausgedehnt: Bisher war erforderlich, dass       zum Stichtag 28. Februar 2020 Familienbeihilfe für mindestens ein im Haushalt             lebendes Kind bezogen wurde. Der Stichzeitraum wurde nun so ausgeweitet, dass      eine Zuwendung auch dann möglich ist, wenn zwar zum Stichtag 28. Februar 2020     noch keine Familienbeihilfe bezogen wurde, aber spätestens zum Zeitpunkt der             Antragstellung.

            Die Antragstellung ist bis Ende Juni 2021 über das Online-Formular möglich.

Besonderer Schutz von Risikogruppen

  • In den vergangenen Monaten wurden von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern bereits zahlreiche Maßnahmen gesetzt, um Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor Infektionen zu schützen. Dazu zählen beispielsweise – je nach Tätigkeit – die Möglichkeiten für Homeoffice, die Arbeitsplatzumgestaltung zur Wahrung eines Sicherheitsabstandes, Barrieren wie Plexiglaswände oder die Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung.
  • Mit der Gesetzesänderung wurde die Grundlage für weitere Schutzmaßnahmen für unselbstständig Erwerbstätige gelegt: Personen, die noch im Erwerbsleben stehen und ein sehr hohes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf haben, haben damit Anspruch auf Homeoffice bzw. Veränderung der Arbeitsbedingungen. Wenn dies nicht möglich ist, besteht in letzter Konsequenz Anspruch auf eine befristete Dienstfreistellung.
  • Die Ausnahmebestimmungen für Covid-19-Risikogruppen wurden bis Ende März 2021 verlängert.

Sonderfreistellung für Schwangere

  • Ab Beginn der 14. Schwangerschaftswoche besteht vermehrt die Gefahr eines schwereren Krankheitsverlaufes bei einer Infektion mit COVID-19.
  • Daher gibt es nun einen Freistellungsanspruch für werdende Mütter.
  • Das betrifft Schwangere ab der 14. Schwangerschaftswoche mit Arbeiten, bei denen ein physischer Körperkontakt mit anderen Personen erforderlich ist.
  • Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind ab diesem Zeitpunkt angehalten durch Änderung der Arbeitsbedingungen oder Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz eine Gefährdung zu vermeiden.
  • Auch die Möglichkeit von Homeoffice muss dabei geprüft werden.
  • Ist das nicht möglich, hat die schwangere Arbeitnehmerin Anspruch auf Freistellung mit Entgeltfortzahlung.
  • Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bekommen die Kosten vom Krankenversicherungsträger ersetzt.
  • Gelten soll die Regelung vorerst bis Ende Juni 2021.

Sicherstellung des Kinderbetreuungsgelds in angemessener Höhe

  • Das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens gebührt in Höhe von 80 Prozent des Wochengeldes (für Männer: des fiktiven Wochengeldes), zugleich erfolgt eine Vergleichsrechnung anhand der Jahreseinkünfte aus dem Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes.
  • Die COVID-19-Krise führt durch geringere Einkünfte im Jahr 2020 zu Nachteilen beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld für Eltern, deren Kinder im Jahr 2021 geboren werden, da die Vergleichsrechnung niedriger als normal ausfällt und es dadurch zu einem niedrigeren Tagesbetrag kommt. Erwerbsorientierte, erwerbstätige Eltern sollen den Tagesbetrag erhalten können, den sie mit ihren Einkünften aus dem Jahr vor der COVID-19-Krise erhalten hätten.

 

 

Pensionserhöhung

  • Als ÖAAB und Neue Volkpartei ist es uns ein Anliegen, all jenen Menschen, die ihr Leben lang hart gearbeitet haben, ein Altern in Würde zu ermöglichen. Die Bundesregierung hat sich daher gemeinsam mit den Seniorenorganisationen auf eine sozial gestaffelte Pensionsanpassung für das Jahr 2021 geeinigt.
  • Insbesondere für Bezieher kleinerer und mittlerer Pensionen ist das eine spürbare Unterstützung.
  • Bisher wurden Pensionen durch den jährlichen Anpassungsfaktor, der sich durch die Inflationsrate ergibt, erhöht.
  • Ab 2021 wird es eine sozial gestaffelte Pensionsanpassung geben. Vor allem den Beziehern kleinerer und mittlerer Pensionen bleibt damit künftig mehr zum Leben.
  • Kleine Pensionen bis 1.000 Euro werden um 3,5 Prozent erhöht
  • Pensionen über 1.000 Euro bis zu 1.400 Euro werden um jenen Prozentsatz, der zwischen den genannten Werten von 3,5 Prozent auf 1,5 Prozent linear absinkt, erhöht
  • Pensionen über 1.400 Euro bis zu 2.333 Euro werden um 1,5 Prozent erhöht
  • Pensionen über 2.333 Euro werden um den Fixbetrag von 35 Euro erhöht
  • Zusätzlich zur Pensionserhöhung wird die Ausgleichszulage auf 1.000 Euro angehoben.
  • Künftig erhalten auch LuxuspensionistInnen maximal 35 Euro Pensionsanpassung.

Keine Mietpreis-Erhöhung

Angesichts der wirtschaftlichen und sozialen Belastungen, die die COVID-19-Pandemie für große Teile der österreichischen Bevölkerung bringt, soll es bei den Mietzinsen zu einer Erleichterung für die Mieter kommen, indem die an sich heranstehende Erhöhung durch eine gesetzliche Maßnahme um ein Jahr verschoben wird.

Die nächste Richtwertanpassung soll somit erst am 1. April 2022 eintreten. Danach kommt es wieder zu einer Rückkehr zu jenem Rhythmus, der sich aus der bisherigen Rechtslage ergibt. Das heißt, dass die übernächste Richtwertanpassung nach nur einem weiteren Jahr, nämlich am 1. April 2023, stattfinden soll. Daran schließen wieder die Richtwertveränderungen in einer zweijährigen Frequenz an. Dies soll werterhaltend geschehen: Ungeachtet der nunmehrigen Verschiebung um ein Jahr läuft die Wertsicherungsberechnung weiter und kann von den Vermietern bei den nächsten Richtwertanpassungen in ungeminderter Höhe lukriert werden – die Bemessungsgrundlage bleibt also unverändert

Dass es in diesem Jahr zu keiner Indexanpassung bei den Richtwertmieten kommt, zeigt: die Bundesregierung und die Regierungsfraktionen im Parlament sind starke und verlässliche Partner für die Menschen in unserem Land. Wir sorgen für eine weitere Entlastung.

 

Frauenförderung am Arbeitsmarkt

 

Die Bundesregierung hat das Budget für das bundesweite AMS- Frauenprogramm um 5 Mio € erhöht. Damit stehen insgesamt 60,5 Mio €, zusätzlich zur Corona-Joboffensive für die Förderung von Frauen am Arbeitsmarkt zur Verfügung, das sind um 22 Mio € mehr als noch vor 5 Jahren.

Damit werden vor allem folgende Programme gefördert:

  • FIT (Frauen in Handwerk und Technik)
  • Frauenberufszentren und Mädchenberufszentren
  • der Wiedereinstieg ins Berufsleben nach der Kinderbetreuung

Außerdem wird für eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie die Kinderbetreuungsbeihilfe des AMS erweitert:

  • Mütter, die wieder ins Berufsleben einsteigen oder eine Schulung absolvieren, bekommen mtl. bis zu 300€ für anfallende Betreuungskosten rückerstattet.
  • Die Höchsteinkommensgrenze dafür wird von 2.300 € auf 2.650 € (brutto) angehoben (Beantragung direkt beim AMS).

Durch alle diese Maßnahmen werden einerseits Berufsqualifikationen von Frauen gefördert und andererseits die Vereinbarkeit von Beruf und Familie erleichtert.

Gemeindepaket in der Höhe von 2,5 Mrd. Euro

Gemeinden sind ein wichtiger Investor in den Regionen und schaffen so lokale Arbeitsplätze. Die 2,5 Mrd. Euro teilen sich wie folgt auf:

  • 1 Mrd. mittels der Investitionsprojekte der Kommunen mit bis zu 50 Prozent vom Bund co-finanziert werden.
  • Liquiditätserhöhung der Gemeinden in Form von Vorschüssen in der Höhe von 1 Mrd. Euro. Dies bedeutet eine Mindesterhöhung der Zahlungen im Jahr 2021 um 11 Prozent gegenüber dem Jahr 2020. Eine Rückverrechnung hierfür ist frühestens ab dem Jahr 2023 vorgesehen.
  • Zudem erfolgt eine Aufstockung der Ertragsanteile in Höhe von 400 Mio. Euro.
  • Der Strukturfonds wird für finanzschwache Gemeinden im Jahr 2021 um 100 Mio. Euro erhöht.

 

Hilfe für Vereine

  • Verlängerung des NPO-Fonds auf das erste Quartal 2021 und zusätzlich ein Lockdown-Zuschuss für gemeinnützige Vereine etwa vergleichbar mit dem Umsatzersatz des BMF
  • Anträge für das 4. Quartal 2020 können ab 5.3.2021 online gestellt werden.

 

Corona-Hilfspaket für die Wirtschaft

  • Kreditgarantien und Haftungen sowie Stundungen von Steuern und Abgaben

Beim Austria Wirtschaftsservice (AWS) bzw. bei der Hotel- und Tourismusbank (ÖHT) wurden Möglichkeiten geschaffen, für notwendige Überbrückungskredite Staatsgarantien von 80, 90 oder 100 % und somit in vielen Fällen die Kreditgewährung zu erhalten.

Darüber hinaus kann sowohl beim Finanzamt wie auch bei den Sozialversicherungsträgern rasch und unbürokratisch eine Stundung der Steuern und Abgaben erreicht werden.

  • Härtefall-Fonds

            Als Erste-Hilfe-Maßnahme für die persönliche Lebenshaltung von Klein- und       Kleinstunternehmern wurde der mit zwei Milliarden Euro dotierte Härtefall-Fonds            eingerichtet.

  • Corona-Hilfs-Fonds

      Der Corona-Hilfs-Fonds mit einem Volumen von 15 Milliarden Euro besteht aus zwei    Komponenten, einerseits Liquiditätshilfen in Form einer Garantie der Republik zur     Besicherung von Betriebsmittelkrediten und andererseits aus Fixkostenzuschüssen     bei Umsatzeinbrüchen sowie Teilersatz für saisonale bzw. verderbliche Waren.

  • Umsatzersatz

            Für den zweiten Lockdown gibt es für viele Unternehmen die Möglichkeit eines   Umsatzersatzes zwischen 20 und 80 Prozent des entgangenen Umsatzes.

  • Um die finanziellen Folgen des Lockdowns für indirekt betroffene Unternehmen im November und Dezember abzufedern, hat die Bundesregierung ein Kompensationsmodell ausgearbeitet. Voraussetzungen sind, dass es nachweislich mind. 50% Umsatzzusammenhang mit einem/mehreren im Lockdown geschlossenen Betrieben gibt. Weiter zeigt der Betrachtungszeitraum einen Umsatzeinbruch von min. 40%, im Vergleich zum Vorjahr (November/ Dezember 2019). Die Beantragung für indirekt betroffene Unternehmen ist ab Ende Jänner über FinanzOnline möglich. Ein indirekt betroffenes Unternehmen aus dem Handel bekommt den gleichen Prozentsatz ersetzt, wie ein direkt betroffenes Handelsunternehmen im entsprechenden Zeitraum (z.B. wenn ein Geschäft 40% Umsatzersatz erhält, bekommt auch der Lieferant 40% ersetzt).
  • Erhöhung der Obergrenzen für Beihilfen
    Die bisherige Obergrenze bei den Direktzuschüssen im Fixkostenzuschuss II von 800.000 Euro wurde auf 1,8 Millionen Euro pro Unternehmen angehoben.Für den Verlustersatz wird die Obergrenze von drei Millionen auf 10 Millionen Euro angehoben. Das bedeutet mehr als eine Verdreifachung des Betrages und somit die volle Ausschöpfung des Rahmens.

  • Indirekt betroffene Unternehmen
    Mit den Hilfen für Zulieferer soll der Umsatz für November und Dezember 2020 ersetzt werden, die Umsatzraten sind dieselben wie beim Umsatzersatz für direkt Betroffene.
    Antragsvoraussetzung ist, dass mindestens 50 Prozent Umsatzzusammenhang mit einem oder mehreren im Lockdown geschlossenen Betrieben besteht. Außerdem muss im Betrachtungszeitraum ein Umsatzeinbruch von mindestens 40 Prozent im Vergleich zum Vorjahr (November/Dezember 2019) bestehen.

    • Dazu zählen z.B. Bäckereien, Wäschereien, Getränkehändler, Reisebüros oder auch der Fleischhauer. Die Beantragung ist direkt via FinanzOnline möglich.
    • Auch die Hilfen für indirekt Betroffene in der Landwirtschaft können über Agrarmarkt Austria (AMA) beantragt werden.
  • Ausfallsbonus
    Mit dem Ausfallsbonus werden bis zu 30% des Umsatzes ersetzt. Dabei besteht die eine Hälfte aus dem Ausfallsbonus und die andere Hälfte aus einem Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss II. Die Maximalhöhe beträgt 60.000 Euro. Der Ausfallsbonus gilt ebenfalls für den Zeitraum November 2020 bis Dezember 2020 und bis Juni 2021. Beantragen können ihn alle, die von Umsatzeinbußen betroffen sind. Dieser kommt auch all jenen zugute, die nicht direkt oder indirekt von den Covid- Maßnahmen betroffen waren, aber einen hohen Umsatzausfall erlitten haben. Zum Beispiel Sportgeschäften in Tourismusorten.

 

Unterstützungen für Kunst und Kultur

Überbrückungsfonds für selbstständige Künstlerinnen und Künstler

  • Aufstockung: von rund € 90 Millionen auf € 110 Millionen
  • rund € 63,8 Millionen bereits ausbezahlt (Stand Ende 2020)
  • für März 2020 bis Dezember 2020 statt max. € 6.000 nun max. € 10.000 Einmalzahlung für KünstlerInnen die bei der SVS versichert sind
  • „Lockdown-Bonus“: zusätzliche € 2.000 für November und Dezember
  • mit der Gesetzesänderung im Dezember bis ins Jahr 2021 verlängert worden
  • ab 15. Jänner können für das 1. Quartal 2021 € 3.000 beantragt werden

COVID-19-Fonds des Künstlersozialversicherungsfonds (KSVF)

  • für KünstlerInnen und KulturvermittlerInnen ohne Anspruch aus dem Härtefallfonds, oder der Überbrückungshilfe der SVS
  • Aufstockung: um zusätzliche €10 Millionen auf €20 Millionen
  • mit 11. Dezember wurde die Einmalzahlung durch den Lockdown-Zuschuss um € 500 auf bis zu € 3.500 für 2020 erhöht
  • ab 15. Jänner können für das 1. Quartal 2021 € 1.500 beantragt werden
  • Antragstellung bis mind. Ende März 2021 möglich
  • rund € 7,8 Millionen bereits ausgezahlt (Stand Ende 2020)
  • ksvf.at/covid-19.html

Umsatzersatz für direkt betroffene Kultur-Veranstalter

  • auch für freischaffende Künstler, die auch als Veranstalter agieren
  • 80% für November und 50% für Dezember (max. € 800.000)
  • Antragstellung über FinanzOnline

Comeback Zuschuss für Film und TV-Produktionen

  • für Fortsetzung unterbrochener Kino- und TV-Produktionen
  • bis zu max. 100% der förderbaren Kosten, begrenzt durch 75% der ursprünglich kalkulierten Herstellungskosten
  • Obergrenze pro Projekt: € 2,5 Millionen
  • Frist für Antragstellung bis 30. Juni 2021 verlängert
  • Abwicklung: durch das AWS: www.aws.at/comeback-zuschuss

Senkung der Mehrwertsteuer für die Kulturbranche

  • ermäßigter Steuersatz von 10% bzw. 13% auf 5%
  • bis Ende 2021 verlängert
  • B. Umsätze aus künstlerischer Tätigkeit, Tickets für Kino, Theater, Museen, Bücher, Zeitschriften, etc.

Verlängerung der Gutscheinlösung für abgesagte Veranstaltungen

  • Ausstellung von Gutscheinen als Ersatz für nicht einlösbare Eintrittskarten bis 30. Juni 2021 verlängert
  • Gutscheine sind gültig bis Ende 2022, danach Anspruch auf Rückerstattung

Veranstalterschutzschirm *Details in Ausarbeitung

  • Durch einen Zuschuss für den finanziellen Nachteil, der aus einer COVID-19 bedingten Absage oder wesentlichen Einschränkung der Veranstaltung resultiert, sollen die Veranstalter unterstützt werden.
  • Veranstaltern wird ein Zuschuss auf Grundlage einer detaillierten Veranstaltungsplanung für jenen finanziellen Nachteil gewährt, der sich aus einer COVID-19-bedingten Absage oder Einschränkung der Veranstaltung ergibt. Die Auszahlungshöhe der Förderung ergibt sich aus der Differenz zwischen den nicht stornierbaren Kosten und erzielten Einnahmen, Versicherungsleistungen und anderen Förderungen.
  • Förderbare Kosten sind nicht mehr stornierbare Aufwendungen für Leistungen Dritter in der Wertschöpfungskette (z.B. Lieferanten, Technik, Catering, Künstler, Bar, Service, Florist, Veranstaltungsort, Rückabwicklungskosten, Werbekostenzuschüsse), sowie Personalkosten, die unmittelbar mit der Planung und Durchführung der förderungsgegenständlichen Veranstaltung zusammenhängen.
  • Das erste förderbare Veranstaltungsdatum ist der 1. März 2021.
  • Anträge können bis 15. Juni 2021 gestellt werden.
  • Umfasst sind geplante Veranstaltungen bis Jahresende 2022.

Weitere wichtige Neuerungen 2021

  • Mit 1. Juli 2021 tritt außerdem ein Gesetz in Kraft mit dem die Normverbrauchsabgabe (NoVA) neu geregelt wird. Künftig schafft die NoVA steuerliche Anreize, um CO2-freie bzw. emissionsarme Fahrzeuge im Vergleich zu Kraftfahrzeugen mit hohem CO2-Ausstoß zu begünstigen.

  • Für Damenhygieneartikel aller Art (z.B. hygienische Binden, Tampons, Menstruationstassen) kommt ab 1. Jänner 2021 außerdem der begünstigte Umsatzsteuersatz in Höhe von 10 Prozent statt bisher 20 Prozent zur Anwendung.