Waldbrände in Griechenland: AK Konsumentenschutz: Welche Rechte haben Reisende bei Naturkatastrophen?

Derzeit toben insbesondere auf der Insel Rhodos heftige Waldbrände. Viele Urlauber:innen, deren Reisen bevorstehen, fragen sich, was sie jetzt tun können. Kann etwa eine gebuchte Reise in eine betroffene Region kostenfrei storniert werden? Die AK Konsumentenschutz-Profis beraten kostenlos und haben die wichtigsten Infos zusammengefasst.

Bei Pauschalreisen, wo mindestens zwei Leistungen (etwa Flug und Hotel) bei einem Anbieter gebucht werden, gilt grundsätzlich Folgendes:

Treten am Urlaubsort unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auf, die den Urlaub erheblich beeinträchtigen, haben Reisende das Recht, kostenlos vom Vertrag zurückzutreten. Auch bei Naturkatastrophen wie Waldbränden, Erdbeben oder Überschwemmungen können außergewöhnliche Umstände vorliegen, die zu einem kostenfreien Rücktritt oder auch (vorzeitigem) Reiseabbruch berechtigen können. Dies hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Bei Naturkatastrophen vor allem davon, wie schwer der jeweilige Urlaubsort (das gebuchte Hotel, die nahe Umgebung etc.) betroffen ist. Es kommt somit darauf an, ob die konkret gebuchte Reise durch einen bestimmten Umstand (etwa schwere Waldbrände) tatsächlich wesentlich beeinträchtigt ist. Ebenso ist ein kostenfreier Rücktritt von einer Pauschalreise (erst) dann möglich, wenn in zeitlicher Nähe zum Urlaubsantritt derartige außergewöhnliche Umstände auftreten. Somit werden etwa Reisen, die erst für Mitte/Ende August 2023 gebucht wurden, derzeit noch nicht kostenfrei zu stornieren sein, man wird hier die weitere Entwicklung noch abwarten müssen.

Bei Individualreisen, also, wenn man getrennte Buchungen für Hotel und Flug vorgenommen hat, ist die rechtliche Situation schwieriger und man muss sich getrennt mit den jeweiligen Vertragspartnern (Fluglinie, Hotel) in Verbindung setzen und die konkrete Situation abklären.

Wenn bei einer Pauschalreise am Urlaubsort Umstände auftreten, durch die ein weiterer Aufenthalt unzumutbar wird – etwa weil das Hotel oder auch die nahe Hotelumgebung wegen Brandgefahr evakuiert werden müssen oder auch wenn Strände aufgrund von Brandgefahr oder sehr starker Rauchentwicklung nicht mehr genutzt werden können – ist ein vorzeitiger Urlaubsabbruch in derartigen Fällen möglich. In solchen Fällen hätte man auch Anspruch auf das Entgelt für die Urlaubstage, die man bei vorzeitigem Reiseabbruch dann nicht mehr nutzen kann. Der jeweilige Pauschalreiseveranstalter hat zusätzlich auch die Verpflichtung, seine Kund:innen in Sicherheit zu bringen und für eine sichere Heimreise zu sorgen.

Bei Reisen, die in den nächsten Tagen starten sollen, sind unter diesen Umständen die Voraussetzungen für ein kostenfreies Storno gegeben. Schadenersatzansprüche, etwa für entgangene Urlaubsfreude, bestehen in solchen Fällen jedoch nicht. 

AK Tipp:

Wenn eine Reise in die betroffenen Regionen bevorsteht, empfiehlt es sich, umgehend mit dem jeweiligen Veranstalter bzw. bei Buchung im Reisebüro auch mit diesem Kontakt aufzunehmen und die jeweilige konkrete Situation abzuklären. Einige Veranstalter haben für die nächsten Tage bereits Reisen in die betroffenen Regionen abgesagt und bieten Umbuchungsmöglichkeiten bzw. kostenlose Stornierungen an.  

Die AK Konsumentenschutz-Expert:innen beraten und helfen kostenlos unter Tel. 0800/22 55 22 – 1818.

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Quelle: AK Tirol